FÜLLUNGSTHERAPIE
Um einen kariösen Zahn mit einer Füllung versorgen zu können, muss zuerst die kariöse, also erkrankte Zahnsubstanz entfernt werden. Dabei wird versucht, soviel gesunde Zahnsubstanz wie möglich zu erhalten.
Man unterscheidet zwischen plastischen Füllungen und Einlagefüllungen. Plastische Füllungen sind formbar und werden direkt in den Zahn eingebracht, wo sie aushärten. Einlagefüllungen werden im Labor gefertigt und in einer zweiten Behandlungssitzung eingesetzt. Es kommen nicht metallische und metallische Füllungen zum Einsatz.
Amalgam - die klassische Seitenzahnfüllung
Die silberfarbene Füllung besteht aus verschieden Metallen wie Silber, Kupfer, Zinn und Quecksilber. Für ausgedehnte und schlecht zugängliche Bereiche im Seitenzahnbereich gilt es nach wie vor als Mittel der Wahl. Es ist der am besten erforschte und älteste zahnärztliche Werkstoff, wird im Regelfall problemlos vertragen, aber in Deutschland immer wieder kontrovers diskutiert. So soll ab den 01. Juli 2018 Amalgam bei Kindern sowie schwangeren und stillenden Frauen nur noch in absoluten Ausnahmefällen eingesetzt werden.
Zement und Kompomer - die provisorische Füllung
Diese Materialen sind relativ weich, nicht langfristig kaustabil und werden deshalb nur bei sehr kleinen Füllungen und als Übergangsversorgung eingesetzt, wie beispielsweise in Milchzähnen oder bei provisorisch Füllungen.
Komposit - die zahnfarbene Füllung
Die klassische zahnfarbene Füllungen für den Einsatz im Front- und Seitenzahnbereich besteht zu 20 % aus Kunststoff und zu 80 % aus feinsten Glas- oder Keramikpartikeln.
Welche Kosten übernimmt die gesetzliche Krankenkasse?
Im Front- und Eckzahnbereich werden von den Krankenkassen die Kosten für Kompositfüllungen übernommen, im Seitenzahnbereich werden die Kosten für Amalgamfüllungen erstattet. Wenn ein Patient unter einer schweren Niereninsuffizienz leidet oder eine nachgewiesene Allergie gegen Bestandteile von Amalgamfüllungen hat, werden auch im Seitenzahnbereich Kompositfüllungen von der Krankenkasse bezahlt.
Das Ersetzen intakter Füllungen übernehmen gesetzliche Krankenkassen grundsätzlich aus Wirtschaftlichkeitsgründen nicht.